Einleitung des Verfahrens


Frühe Bürgerbeteiligung

S35-1_-_Kopie_S41-1 Als erstes gilt es, herauszufinden ob die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ein Flurneuordnungsverfahren befürworten und unterstützen würden.
Dazu werden sie über die Möglichkeiten eines Flurneuordnungsverfahrens informiert. Im Einzelfall werden in weiteren Veranstaltungen (z. B. Arbeitskreisen / Workshops) spezielle Themen vertieft besprochen.
Die Bürgerinnen und Bürger erhalten so die Möglichkeit, sich umfassend über das Thema zu informieren und können ihre Wünsche und ggf. Bedenken äußern und mit anderen diskutieren.

 

Ist die erste Informationsphase abgeschlossen, wird im zweiten Schritt das Interesse der Betroffenen an einem Verfahren ermittelt. Liegt eine tragfähige Mitwirkungsbereitschaft vor, wird die Flurneuordnung weiter vorbereitet.


Eine ökologische Voruntersuchung wird durchgeführt.



Allgemeine Leitsätze für Natur- und Landschaftsschutz

Auch mit den besonders betroffenen Trägern öffentlicher Belange (das sind Vertreter anderer Behörden und Verbände) werden bereits im Vorfeld die wesentlichen Knackpunkte des geplanten Flurneuordnungsverfahrens besprochen.
Dabei sollte ein Konsens zu den wesentlichen Verfahrenszielen erreicht werden, damit das Verfahren zur Anordnung kommen kann.

Aus den vielen zusammengetragenen Ideen und Wünschen, wird eine erste Entwurfsplanung mit Kostenabschätzung erstellt.



Aufklärung der Beteiligten

Vor der Anordnung werden die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in einer Aufklärungsversammlung insbesondere über die Ziele des Verfahrens, die Abgrenzung des Verfahrensgebiets und die voraussichtlichen Kosten informiert.
Sie haben dabei erneut die Möglichkeit sich zu der geplanten Flurneuordnung zu äußern.



Anordnung

S36-1

Durch den sog. Flurbereinigungsbeschluss ordnet die Flurbereinigungsbehörde ein Verfahren an.
Damit werden das Flurbereinigungsgebiet sowie Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt.
Der Beschluss wird in den betroffenen Gemeinden öffentlich Bekanntgemacht (i.d.R. im Mitteilungsblatt und im Internet). Eine persönliche Benachrichtigung erfolgt nicht.

Die Betroffenen haben die Möglichkeit dagegen einen Widerspruch (Rechtsmittel) einzulegen.



Vorstandswahl

S36-2 Ist der Flurbereinigungsbeschluss unanfechtbar, wählt die Teilnehmergemeinschaft einen Vorstand, der ihre Interessen im Verfahren vertritt.