Neugestaltung des Verfahrensgebietes


Wegebau, Pflanzungen

S38-1-3

 

Es ist Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die geplanten Wege, Gräben und landschaftspflegerischen Anlagen bauen zu lassen. Hierbei nimmt sie die Dienste des Verbandes der Teilnehmergemeinschaft (VTG) in Anspruch. Er regelt die Vergabe, Überwachung und Abrechnung der Baumaßnahmen.
Zur Finanzierung der entstehenden Kosten erhält die TG von Land und Bund mindestens 50 % Zuschüsse.


Die für den Wegebau benötigten Flächen sind zum Zeitpunkt des Wegebaus zum Teil noch in Privatbesitz. Deshalb wird die TG im Vorfeld des Baus mit einer sog. vorläufigen Anordnung in den Besitz der Flächen eingewiesen und kann so über die Flächen verfügen.


Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erfordert eine Vielzahl von vermessungstechnischen Arbeiten, z. B. zur Festlegung der Maße für die Eckpunkte des neuen Wege- und Gewässernetzes als Grundlage für die Zuteilung der neuen Grundstücke



Wunschtermin

S38-4 Bevor die Flurbereinigungsbehörde mit der Zuteilung der neuen Grundstücke beginnt, befragt Sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung (in Land). Das kann sie in Form von Fragebögen oder durch persönliche Gespräche tun.


Bei der Zuteilung versucht die Flurbereinigungsbehörde möglichst gut die Wünsche aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander und mit den Zwangspunkten der Wege- und Gewässerplanung in Einklang zu bringen. Dabei müssen die neuen Grundstücke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer den gleichen Wert und die gleiche Nutzungsart haben, wie ihre alten Grundstücke.


Ist die Zuteilung fertiggestellt und von der oberen Flurbereinigungsbehörde überprüft, werden die Grenzpunkte der neuen Flurstücke vor Ort mit Pflöcken gekennzeichnet.
 

S39-1-2 An einem bestimmten Stichtag (meist im Herbst) geht im gesamten Verfahren die tatsächliche Nutzung der alten Grundstücke auf die neuen Grundstücke über. Hierfür erlässt die Flurbereinigungsbehörde eine Vorläufige Besitzeinweisung. Der Stichtag und die Überleitungsbestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer bekommt einen Auszug, dem die neuen Grundstücke zu entnehmen sind. Auf Wunsch werden die Grundstücke auch vor Ort gezeigt.
Von nun an können Landwirtinnen und Landwirte ihre neuen Grundstücke bewirtschaften.
(Ihr Eigentumsrecht bezieht sich aber weiterhin auf die alten Grundstücke.)
 


Flurbereinigungsplan

S39-3

 

Die Ergebnisse des Flurneuordnungsverfahrens fasst die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan zusammen. Er besteht aus Karten, Verzeichnissen und einem textlichen Teil und enthält u.a. den Nachweis über die alten und neuen Grundstücke der Beteiligten, die Rechtsverhältnisse, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan und die Regelung sonstiger Rechtsverhältnisse. Auch die noch zu leistenden oder empfangenden Geldzahlungen sind im Flurbereinigungsplan geregelt.


Der Flurbereinigungsplan wird den Beteiligten in einem Anhörungstermin bekannt gegeben.
Zu diesem Anhörungstermin wird durch öffentliche Bekanntmachung eingeladen. Die allgemeinen Unterlagen des Flurbereinigungsplans liegen während der Ladungsfrist im Rathaus der Flurbereinigungsgemeinde aus. Zudem bekommt jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eine detaillierte Aufstellung des Wertes seiner alten und neuen Grundstücke sowie eine Abrechnung seiner Beiträge für den Wegebau und eventuelle Entschädigungen. Damit ist für ihn nachvollziehbar, dass er wertgleich abgefunden wurde.


In dem Anhörungstermin können die Beteiligten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan im Allgemeinen und ihre Abfindung im speziellen einlegen.
Wenn die Widersprüche geregelt sind, wird der Flurbereinigungsplan unanfechtbar

 

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