Normalverfahren (nach § 1 und 37 FlurbG)


Das Normalverfahren ist die geeignete Verfahrensart, wenn grundlegende oder mehrere Strukturdefizite vorliegen und von daher eine umfassende Neuordnung erforderlich ist.


Es können

  • zersplitterter Grundbesitz in der Feldlage zusammengelegt (arrondiert) werden,
  • Flurstückszuschnitte verändert werden, so dass besser bewirtschaftbare Flächen entstehen,
  • Nutzungskonflikte aufgelöst werden,
  • Dorfentwicklung betrieben werden und
  • Maßnahmen des Naturschutzes, Bodenschutzes, des Hochwasserschutzes und der Naherholung umgesetzt werden.


Der Vorteil des Normalverfahrens liegt in der zeitlichen und räumlichen Konzentration aller notwendigen Maßnahmen zur Erreichung agrar-, umwelt- und raumordnungspolitischer Ziele.
 

S11-1-3