Vereinfachte Verfahren


Vereinfachtes Verfahren (nach § 86 Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 FlurbG)

Das vereinfachte Verfahren ist für kleinere Gebiete oder begrenzte Aufgabenstellungen geeignet. Es können grundsätzlich die gleichen Maßnahmen, wie im Normalverfahren umgesetzt werden.
 
 

Vereinfachtes Verfahren (nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG)

Diese Variante des vereinfachten Verfahrens ist dafür geeignet, die Umsetzung planungsrechtlich bereits genehmigter Fremdmaßnahmen kleineren Umfangs (z. B. einer Gemeinde oder eines Landkreises) zu unterstützen und die entstehenden landeskulturellen Nachteile zu beheben.
Voraussetzung ist, dass der Träger der Fremdmaßnahme über ausreichende Eigentumsflächen für sein Vorhaben verfügt.


Besonderheiten im Ablauf

Es bietet folgende Vereinfachungsmöglichkeiten, die nach Bedarf genutzt werden können:

 

S16-1 S18-2