Grundsätzlich ist zu unterscheiden:
- Abzug von Land, den alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen entschädigungslos aufbringen müssen. Die für die gemeinschaftlichen Anlagen benötigte Fläche wird von allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern über den Landabzug unentgeltlich erbracht. Für öffentliche Anlagen kann der Landabzug in geringem Umfang erhöht werden. Die Höhe des Landabzugs kann in Fläche oder in Wert angegeben werden.
- Abzug von Land in großem Umfang zu Gunsten eines Unternehmens in einem Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG (Unternehmensflurbereinigung), um den Landverlust gleichmäßig auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern zu verteilen. Der Unternehmensträger hat eine angemessene Geldentschädigung zu leisten.