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Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 bis 90 FlurbG)


Für Großbaumaßnahmen (Unternehmen), wie Autobahnen, Bahntrassen, Schifffahrtsstraßen, Wasserrückhaltungen, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang (i. d. R. ab ca. 5 ha) in Anspruch genommen werden, sollen der entstehende Landverlust gleichmäßig auf einen größeren Teil von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur (Durchschneidungsschäden) vermieden werden.
 

Voraussetzung: Für das Unternehmen wird eine Planfeststellung oder ein entsprechendes Verfahren durchgeführt.
 

Die Kosten der Behebung der Durchschneidungsschäden und des Verfahrens trägt der Unternehmensträger. Für das vom Unternehmen benötigte Land und für die entstehenden Nachteile wird eine Geldentschädigung geleistet.
 

 

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